In diesem Beitrag geben wir Ihnen wertvolle Hinweise bezüglich des Arbeitslosengelds sowie der abfindungsbedingten Sperrzeit, der Agentur für Arbeit und der Möglichkeit auf einen Gründungszuschuss.

Jeder Arbeitnehmer, der in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, hat Anspruch auf das Arbeitslosengeld 1. Vorausgesetzt wird, dass Sie sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden und mit der Agentur für Arbeit kooperieren. Der Anspruch beträgt 60 % des Netto-Entgelts. Dieser erhöht sich auf 67 %, wenn Sie oder Ihr Ehe-/Lebenspartner ein oder mehrere Kinder haben. Bei der Berechnung des Anspruchs gibt es eine Bemessungsgrenze. Es wird das sozialversicherungspflichtige Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate bestimmt. 2019 waren dies maximal 6.700€ pro Monat (80.400€ pro Jahr).
Entscheidungsfindung
Ein Aufhebungsvertrag und eine Abfindung schließen einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld grundsätzlich nicht aus. Sie sollten allerdings entscheiden, ob Sie Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen möchten oder nicht.
Die wichtigsten Punkte für diese Entscheidung:
- Sind Sie bereit, sich regelmäßig zu bewerben und sonstige Vorgaben der Agentur für Arbeit zu erfüllen oder ggf. eine entsprechende Sperrzeit wegen Verstoßes zu akzeptieren?
- Prüfen Sie, ob es sich lohnt, Arbeitslosengeld zu beziehen. Das Arbeitslosengeld ist zwar von der Einkommenssteuer befreit, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Gemäß dem Progressionsvorbehalt werden Einnahmen wie Arbeitslosen- oder Elterngeld zur Berechnung des Steuersatzes herangezogen, ohne dass sie selbst versteuert werden müssen. Das kann erhebliche Nachteile bei der Versteuerung der Abfindung verursachen, besonders wenn Sie die Fünftelregelung in Anspruch nehmen möchten. Wenn Ihr Arbeitgeber diese Möglichkeit anbietet und Sie die Abfindung nicht kurzfristig benötigen, kann es attraktiv sein, die Abfindung erst ein Jahr nach Ende des Arbeitsverhältnisses auszahlen zu lassen und für das erste Jahr nach dem Austritt Arbeitslosengeld zu beantragen.
- Ebenso müssen verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit der Krankenversicherung betrachtet werden. Daher ist eine genaue und individuelle Analyse notwendig.
Das Arbeitslosengeld ist für die Absicherung in einer sozialen Notlage konzipiert. Sie haben vorher bereits viele Jahre in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt. Wägen Sie bei der Entscheidung dennoch auch Ihre persönlichen und moralischen Ansichten ab.
Antrag auf Arbeitslosengeld
Die Bundesagentur für Arbeit verlangt, dass Sie sich spätestens 3 Monate vor dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend melden. Erfahren Sie selbst erst später davon, müssen Sie sich spätestens 3 Tage nach der Mitteilung der Kündigung bzw. Aufhebung arbeitssuchend melden. Melden Sie sich verspätet arbeitssuchend, kann eine Sperrzeit (siehe unten) von einer Woche eintreten, in der Sie kein ALG beziehen können. Die Meldung muss persönlich bei der Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Sie können aber auch nach einer Online-Terminanfrage bei der Bundesagentur für Arbeit angerufen werden, damit die Meldung telefonisch aufgenommen wird und Sie weitere Unterlagen per Post erhalten.
Zur Terminvergabe gelangen Sie hier:
Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
Diese Faktoren bestimmen die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes:
- Wie lange waren Sie zuvor sozialversicherungspflichtig beschäftigt (vorherige Beschäftigung innerhalb der letzten fünf Jahre)
- Ihr Lebensalter bei der Antragsstellung
- Eventuelle Ruhe- und Sperrzeiten

Anspruchsdauer für Arbeitslosengeld, Quelle: Next Level Living GmbH
Der Zeitpunkt, an dem der Antrag gestellt wird, ist für die Bezugsdauer entscheidend. Wird der Antrag nach dem 58. Geburtstag gestellt, können Sie bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld beziehen. Wenn Sie den Antrag vor dem 58. Geburtstag stellen, erhalten Sie nur 18 Monate Arbeitslosengeld.
Arbeitslosengeld bei einem Aufhebungsvertrag
Kündigt ein Arbeitnehmer selbst oder wird ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen, kommt es in der Regel zu einer 12-wöchigen Sperrzeit des ALG.
In dieser Zeit haben Sie als Arbeitnehmer keinerlei Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sollte es zu einem Aufhebungsvertrag zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber kommen, kann die Sperrzeit nur durch einen wichtigen Grund vermieden werden. Dieser wichtige Grund ist gegeben, wenn:
- eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber in naher Zukunft ausgesprochen worden wäre.
- die betriebsbedingte Kündigung zum selben Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag aufgehoben wäre oder früher wirksam geworden wäre und der Arbeitgeber die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten hätte.
- der Arbeitnehmer eine Abfindung von mindestens 0,25 und höchstens 0,5 Bruttomonatsgehältern je Beschäftigungsjahr erhält.
Ruhezeiten
Die Regelungen rund um die Ruhezeit des ALG bei Abfindungen sind komplex. Zusammengefasst und vereinfacht gilt:
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers nicht eingehalten wurde und der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält.
Konkret bedeutet das, dass Sie bis zu dem Datum kein Arbeitslosengeld erhalten, an dem Ihr Arbeitgeber Sie ordentlich kündigen hätte können. Maßgeblich ist der Tag, an dem Sie den Aufhebungsvertrag unterschreiben. Als Beispiel: Haben Sie vertraglich eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende vereinbart und am 20.11.2020 den Aufhebungsvertrag unterschrieben, ruht das Arbeitslosengeld bis Ende Februar 2021.
Durch das Ruhen des Anspruchs wird der Zahlungsbeginn des Arbeitslosengelds hinausgeschoben. Die Anspruchsdauer wird dadurch nicht gekürzt.
Solange Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, Sind Sie durch die Bundesagentur für Arbeit nicht versichert. Während der Ruhezeit müssen Sie also den Beitrag der Krankenversicherung (AG- und AN-Anteil) selbst bezahlen.
Die vollständige Regelung finden Sie im Merkblatt 17 der BfA
Sperrzeiten
Die Regelungen einer Sperrzeit sind ebenso komplex und vielfältig. Vereinfacht und zusammengefasst gilt:
Sofern neben dem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auch der Eintritt einer Sperrzeit festgestellt wird, vermindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld aufgrund der Sperrzeit.
Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie die Arbeitslosigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben. Es gibt zwar Ausnahmen (siehe den Abschnitt „Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld“), in der Regel trifft dies aber bei einem Aufhebungsvertrag zu.
Eine Sperrzeit bewirkt, dass für die Dauer von zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld gezahlt werden kann. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch, die Anspruchsdauer vermindert sich außerdem um die Tage der Sperrzeit, bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mindestens um ein Viertel. Haben Sie also zum Beispiel einen nominalen Anspruch auf ALG von 15 Monaten, reduziert sich dieser Anspruch durch die Sperrzeit um ein Viertel, also um 3,75 Monate. Sie würde in diesem Beispiel also das erste ALG 12 Wochen nach Ende der eventuellen Ruhezeit (z.B. wegen nicht Einhaltung der Kündigungsfrist) erhalten können. Die Dauer wäre dann 15 – 3,75 = 11,25 Monate. Ruht der Anspruch wegen Eintritt einer Sperrzeit, sind Sie ab Beginn des Ruhezeitraums, frühestens jedoch ab Beginn der Arbeitslosigkeit, trotzdem krankenversichert.
Außerdem werden weitere Sperrzeiten verhängt, wenn Sie angebotene Arbeitsplätze oder sonstige Maßnahmen ablehnen. Die Handhabung hängt im Einzelfall vom Sachbearbeiter ab. Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen (siehe unten) beträgt zwei Wochen. Überlegen Sie daher genau, wie viel Lust Sie auf diese Mitwirkung haben. Planen Sie eine Selbstständigkeit, sollten Sie dies mit dem Sachbearbeiter der Bundesagentur für Arbeit besprechen. Unter Umständen ist dafür ein Gründungszuschuss möglich. Können Sie den Sachbearbeiter von der Ernsthaftigkeit der Selbstständigkeit überzeugen, kann dies gegebenenfalls vor weiteren Sperrzeiten schützen, ohne dass Sie sich bewerben müssen.
Alle Einzelheiten finden Sie im Merkblatt 1 der BfA
Bedingungen und Verpflichtungen
Um die Beschäftigungslosigkeit zu beenden sind Sie verpflichtet, eigenverantwortlich nach einer Beschäftigung zu suchen, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an beruflichen Eingliederungsmaßnahmen teilzunehmen.
Eine zumutbare Beschäftigung kann es sein, wenn:
- sie nicht Ihrer eigentlichen Ausbildung oder beruflichen Erfahrung entspricht.
- der neue Arbeitsplatz weiter von Ihrer Wohnung entfernt ist als der bisherige.
- ein Umzug erforderlich ist.
- die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als die bisherigen (30% weniger als das Bemessungsentgelt).
Es gilt:
- Die Bundesagentur für Arbeit kann Nachweise der Eigenbemühungen anfordern.
- Sie sind verpflichtet, die Agentur für Arbeit über alle Änderungen zu informieren (Familienstand, Geburten, …).
- Die Agentur für Arbeit muss über jede Reise/jeden Umzug informiert werden.
- Die Agentur für Arbeit kann Sie jederzeit zu einem persönlichen Termin einfordern.
- Bei Nichtbeachten der Bedingungen kann es zu Sperrzeiten kommen.
Wie intensiv die Kommunikation mit der Agentur für Arbeit ist und wie viel Aufwand tatsächlich verlangt wird, ist von Arbeitsvermittler zu Arbeitsvermittler unterschiedlich.
Sonstiges Einkommen beim Bezug von Arbeitslosengeld
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld 1 dürfen Sie grundsätzlich nebenbei arbeiten. Die Arbeit darf nicht mehr als 14 Wochenstunden umfassen, ansonsten verlieren Sie den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Neben dem Arbeitslosengeld können Sie bis zu 165€ pro Monat dazuverdienen. Sollte der Verdienst höher ausfallen, wird das Nebeneinkommen mit dem Arbeitslosengeld verrechnet.
Geben Sie jegliche Nebenjobs beim Antrag auf Arbeitslosengeld direkt an und weisen Sie Ihren Verdienst nach.
Der Gründungszuschuss

Wenn Sie sich selbstständig machen möchten, können Sie unter bestimmten Bedingungen den Anspruch auf Arbeitslosengeld in einen Gründungszuschuss umwandeln.
Dafür gelten folgende Regelungen:
- Sie können einen Gründungszuschuss erhalten, wenn die Aufnahme der Selbstständigkeit zur Beendigung der Arbeitslosigkeit vorgenommen wird.
- Die selbstständige Tätigkeit muss mindestens 15 Stunden pro Woche beanspruchen.
- Gründungszuschüsse sind förderfähig, wenn Sie bei Aufnahme der Selbstständigkeit noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, die Tragfähigkeit des Vorhabens von fachkundiger Stelle (z.B. IHK oder Kreditinstitut) nachgewiesen wurde und Sie selbst die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen können. Daher sollten Sie darauf achten, sich zuerst mit der Bundesagentur für Arbeit abzustimmen und erst dann das Gewerbe gründet, wenn Sie den Zuschuss beantragen möchten.
Der Gründungszuschuss wird in 2 Phasen geleistet:
- In der ersten Phase erhalten Sie 6 Monate lang weiterhin Arbeitslosengeld und zusätzliche 300 € zur sozialen Absicherung, weil Sie beim Bezug des Gründungszuschusses nicht mehr automatisch über die Bundesagentur für Arbeit kranken- und rentenversichert sind. Um eine entsprechende Anmeldung bei den Sozial- und Krankenversicherungen müssen Sie sich selbst kümmern.
- In der zweiten Phase können für weitere 9 Monate 300 € zur sozialen Absicherung bewilligt werden, wenn Sie eine ausreichend intensive Tätigkeit nachweisen können.
Die ausführlichen Regelungen finden Sie im Merkblatt 3 der BfA
KOMPAKTER RATGEBER
Unser kompakter Ratgeber fasst alle wichtigen Aspekte und Möglichkeiten übersichtlich zusammen.