Es ist immer eine sichere Wahl, einen kompetenten Anwalt für Arbeitsrecht mit der Gestaltung des Aufhebungsvertrages und den Verhandlungen zu beauftragen. Es hat aber in der Regel auch einen (manchmal sehr hohen) Preis. Daher hängt die Entscheidung von der konkreten Situation und vom persönlichen Empfinden ab. Wenn möglich, lassen Sie sich von jemandem, dessen Urteil Sie vertrauen, einen Anwalt empfehlen. Optimal wäre es, wenn diese Person bereits gute Erfahrungen mit dem Anwalt und seinem Ergebnis aus früheren Verhandlungen eines Aufhebungsvertrages gemacht hat.

Die Auswahl
Bei der Vorauswahl eines Rechtsanwalts empfiehlt es sich, auf folgende Punkte zu achten:
- Verfügt der Anwalt über eine Spezialisierung auf Arbeitsrecht?
- Mitgliedschaft in relevanten Verbänden, Publikationen zum Arbeitsrecht und sonstige Hinweise, dass der Anwalt kein „Einzelkämpfer“, sondern gut vernetzt und anerkannt ist.
- Gute Referenzen von zufrieden Kunden sind ebenfalls ein guter Indikator, obwohl diese leider bekanntlich manipulierbar sind und daher nicht immer repräsentativ.
Des Weiteren sollten Sie unbedingt ein Kennenlerngespräch mit dem Anwalt vereinbaren, bevor Sie ihn beauftragen. Dabei sollten Sie prüfen
- ob die Chemie zwischen Ihnen stimmt.
- ob der Anwalt bereits Erfahrung bei Ihrem Arbeitgeber mit Verhandlungen zu Aufhebungsverträgen gemacht hat. Das wäre von Vorteil, da der Rechtsbeistand die handelnden Personen idealerweise kennen würde und mit den üblichen Konditionen und Rahmenbedingungen Ihres Arbeitgebers vertraut wäre.
- wie das klare und schriftliche Angebot zu den Kosten und den enthaltenen Leistungen lautet. Dabei sollten Sie insbesondere auf die Leistungen achten, die nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages erbracht werden. Das schützt vor Überraschungen, falls der Arbeitgeber den Vereinbarungen nicht nachkommen sollte.
Die Anwaltskosten
Für den Abschluss eines freiwilligen Aufhebungsvertrages steht dem Rechtsanwalt ein Honorar von etwa 15 % des Gegenstandswerts zu. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen wird dieser vom Gericht festgelegt und beträgt normalerweise 3 Monatsgehälter inkl. umgerechneter Extras wie Boni und Dienstwagen, jedoch ohne die Abfindung. Somit beträgt das Honorar in der Regel ca. 45 % eines Brutto-Monatsgehalts, inkl. umgerechneter zusätzlicher Entgelt-Bestandteile.
Bei nicht freiwilligen Verhandlungen ist das Honorar etwas höher und es ist nicht ungewöhnlich, dass Fachanwälte sogar bis zu einem Brutto-Monatsgehalt dafür ansetzen. Da die Berechnung nicht einheitlich geregelt ist, sollten Sie das Honorar im Vorfeld klären und sich die Honorarvereinbarung vor der Beauftragung schriftlich bestätigen lassen.
Alternativ kann der Anwalt auch nur den Aufhebungsvertrag prüfen. Dies ist oft schon für etwa 200 € möglich. Sie erhalten dann Hinweise, ob der Vertrag grundsätzlich in Ordnung und vollständig ist und was gegebenenfalls noch nachgebessert werden sollte. Der Anwalt verhandelt dies jedoch nicht für Sie.
Rechtsschutzversicherung und steuerliche Vorteile
Wann muss die Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten übernehmen?
In der Regel übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten für die Aufhebungsverhandlungen, wenn Sie die Versicherung bereits vor den Verhandlungen zum Aufhebungsvertrag abgeschlossen hatten, diese Berufsrechtschutz beinhaltet und ein tatsächlicher Rechtsschutzversicherungsfall nach den allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) vorliegt. Im Allgemeinen ist dies nur der Fall, wenn Ihr Arbeitgeber eine Kündigung in Aussicht gestellt oder auf eine andere Weise gegen seine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag verstoßen hat und der Aufhebungsvertrag als Lösung für diesen Konflikt angestrebt wird.
Wenn die Verhandlungen zum Aufhebungsvertrag auf Grundlage der gegenseitigen Freiwilligkeit stattfinden, wird die Rechtsschutzversicherung die Kosten des Anwalts normalerweise nicht übernehmen. Kontaktieren Sie in diesem Fall Ihre Versicherung, um eine verbindliche Information zur Kostenübernahme zu erhalten.
Kann ich die Kosten des Anwalts als Werbungskosten in der ESt-Erklärung geltend machen?
Ja, wenn die Anwaltskosten nicht erstattet werden, können Sie diese als Werbungskosten geltend machen, weil sie „dem Erwerb, der Sicherung und der Erhaltung des Einkommens“ dienen.
Entscheidungshilfe

Wie entscheide ich, ob ich einen Anwalt brauche?
Die Beauftragung eines Anwalts ist eine sehr persönliche und kostenintensive Entscheidung, die jeder ganz persönlich für sich treffen muss. Wir zeigen Überlegungen auf, die bei der Entscheidung unterstützen:
- Was überwiegt mehr? Die Sicherheit oder die Kosten?
- Wie viel kann und will ich selbst recherchieren?
- Wie gut halte ich persönlich die Belastung der Verhandlungen aus?
- Wie erfahren und geschickt bin ich bei Verhandlungen?
- Wie ist die Atmosphäre: kooperativ oder angespannt?
- Wie ist das Vertrauen in meinem Arbeitgeber?
- Wie nah liegen die angebotenen Konditionen an üblichen Bedingungen? (mehr dazu siehe Abfindung)
- Wie weit ist das Angebot von meinen Wunschkonditionen entfernt?
- Gibt es besondere Risiken oder Aspekte, die von einem Experten des Arbeitsrechts bewertet werden sollten?