In diesem Beitrag lernen Sie die wichtigsten steuerlichen Aspekte kennen, die man im Rahmen eines Aufhebungsvertrages beachten sollte.

Wahl des Austrittstermins
Das deutsche Steuerrecht ist kompliziert und kennt viele Sonderregelungen und Ausnahmen. Daher sollten Sie Ihre Entscheidungen immer von einem Steuerberater überprüfen lassen!
Wenn Sie nach der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nicht sofort einen neuen Vollzeitjob antreten, wird Ihr Einkommen in der Regel deutlich geringer sein als während des Arbeitsverhältnisses.
Erhalten Sie keine Abfindung (oder lassen diese vollständig oder weitestgehend in Beiträge der Altersvorsorge umwandeln), empfiehlt sich ein Austrittstermin etwa in der Jahresmitte. So reduziert sich das Einkommen im Austrittsjahr, und Sie können Freibeträge und die steuerliche Progression für eine deutlich reduzierte Einkommenssteuer im Austrittsjahr nutzen. Sollten Sie aber eine Abfindung erhalten, ist aufgrund der sog. Fünftelregelung ein Austritt am Ende des Kalenderjahrs, kombiniert mit einer Auszahlung der Abfindung im Folgejahr, vorteilhaft.
Die Fünftelregelung
Vereinfacht gesagt, wird unter der Fünftelregelung die Abfindung so versteuert, als ob diese verteilt über 5 Jahre ausbezahlt würde. Konkret wird dabei so vorgegangen:
- Zuerst wird die Einkommenssteuer auf das Einkommen ohne die Abfindung berechnet.
- Dann wird die Einkommensteuer auf das Einkommen plus ein Fünftel der Abfindung berechnet.
- Die Differenz der beiden oben genannten Einkommenssteuern wird mit fünf multipliziert und ergibt die Einkommenssteuer, die auf die Abfindung erhoben wird. Diese wird dann komplett im Auszahlungsjahr fällig, also nicht über die folgenden fünf Jahre verteilt.
Der Steuervorteil aus der Fünftelregelung ist am größten, wenn Sie im Auszahlungsjahr kein weiteres Einkommen neben der Abfindung erhalten. In diesem Fall haben die Freibeträge und niedrigen Steuersätze in der Einkommensteuer eine besonders starke Auswirkung. Die Fünftelregelung betrachtet nur das Einkommen im Auszahlungsjahr der Abfindung, das Einkommen in den Folgejahren spielt keine Rolle.
Beachten Sie, dass Einkommensersatzleistungen (wie das Arbeitslosengeld) im Auszahlungsjahr der Abfindung zwar nicht direkt steuerpflichtig sind, aber durch die steuerliche Progression den Steuersatz auf die Abfindung erhöhen und so die Vorteile aus der Fünftelregelung gefährden können.
Außerdem sollten Sie auf die Auszahlung von Boni achten, die in der Regel im Folgejahr ausgezahlt werden. Diese Boni gehören zum steuerpflichtigen Einkommen und können sich damit negativ auf die Vorteile der Fünftelregelung auswirken. Versuchen Sie, die Höhe der Bonuszahlungen, die Sie erwarten können, möglichst genau einzuschätzen. Sie können sich überlegen, diese ggf. in Beiträge der gesetzlichen Rentenversicherung oder in die betriebliche Altersvorsorge umzuwandeln.
Möchten Sie das Unternehmen möglichst schnell verlassen und nicht bis zum Jahresende warten? Dann können Sie versuchen, eine bezahlte Freistellung bis zum Jahresende zu vereinbaren. Viele Unternehmen sind sehr rigide bezüglich der Höhe der Abfindung, um Präzedenzfällen zu vermeiden, zeigen sich aber deutlich flexibler bei der Dauer der Freistellung.
Werbungskosten und Sonderbelastungen
Wenn die Kosten des Anwalts nicht von einer Rechtsschutzversicherung übernommen werden, können Sie diese als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung aufführen. Entscheidend ist das Jahr, in dem Sie die Rechnung des Anwalts bezahlt haben. Ob Sie weitere Werbungskosten geltend machen können, entscheidet sich danach, ob diese „den Erwerb, die Sicherung und die Erhaltung des Einkommens“ betreffen. Leider gibt es hier eine erhebliche Grauzone und die Finanzämter entscheiden nicht einheitlich. Sie können sich eine Liste mit möglichen anrechenbaren Kosten erstellen, diese sollten so gut wie möglich dokumentiert sein und mit dem Steuerberater besprochen werden. Besonders wenn Sie vorhaben, diese Werbungskosten zur optimalen Ausnutzung der Fünftelregelung anzuwenden, ist eine genaue Abstimmung mit einem Steuerberater zu empfehlen.
Zusätzlich können Sie Vorsorgeaufwendungen als Sonderbelastungen geltend machen. Das kann dabei helfen, das steuerpflichtige Einkommen im Jahr der Auszahlung der Abfindung zu reduzieren und so die Fünftelregelung maximal auszunutzen.
Besonders bieten sich hier an:
- Ausgleichszahlungen in die GRV: Diese können Sie verwenden, um Abschläge bei verfrühter Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente zu kompensieren. Bedingung ist, dass Sie mindestens das 50. Lebensjahr erreicht haben. Ausgleichszahlungen zählen als Aufwendungen zur Basisversorgung. Im Jahr 2021 sind 92% dieser Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 23.724€ (47.448€ für Verheiratete) anrechenbar. Wenn Sie sicherstellen, dass Sie diesen Betrag noch nicht ausgeschöpft haben, können Sie die Ausgleichszahlung auch noch im Laufe des Auszahlungsjahres der Abfindung leisten. Dadurch erhalten Sie die Flexibilität, trotz eventuell unvorhergesehener Einkommen die Fünftelregelung doch noch auszunutzen.
- Vorauszahlungen in der Kranken- und Pflegeversicherung: Ab 2020 dürfen vorausgezahlte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bis zum 3-fachen des laufenden Jahresbeitrags sofort als Sonderausgaben abgesetzt werden. Dies gilt für Basisbeiträge der privaten oder freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen.
Sozialversicherungs- und Krankenkassenbeiträge
Eine Abfindung ist kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Auf eine Abfindung fallen also keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Eine wichtige Ausnahme tritt aber bei einer freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse ein. Die Wahl der Krankenversicherung nach Ende des Arbeitsverhältnisses hat einen erheblichen Einfluss auf das verfügbare Einkommen in der Brückenphase bis zum Renteneintritt und während der Rentenphase.
Bei einer privaten Krankenversicherung oder einer Pflichtversicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse (bei Aufnahme einer neuen Arbeit) hat die Abfindung keinen Einfluss auf die Beiträge der Krankenversicherung. Bei einer freiwilligen Weiterversicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse kann es aber unter Umständen zu einer Berücksichtigung der Abfindung kommen.
Die meisten Krankenkassen handhaben die Regelungen dazu so:
- Wenn die Kündigungsfrist des Arbeitsgebers eingehalten wurde (das Austrittdatum also nach dem Ende der Kündigungsfrist liegt) findet keine Anrechnung statt.
- Wenn die Kündigungsfrist unterschritten wurde, wird während einer beschränkten Anrechnungszeit von maximal 12 Monaten, welche nach einer komplexen Formel berechnet wird, ein Beitrag erhoben, der sich nach dem bisherigen Beitrag richtet, auch wenn das tatsächliche Einkommen nach dem Austrittsdatum eigentlich zu einem niedrigeren Beitrag führen würde.
- Wurde die Kündigungsfrist unterschritten, die Abfindung aber erst ausbezahlt, nachdem die Anrechnungszeit verstrichen ist, findet auch keine Anrechnung der Abfindung bei den Beiträgen statt.
In den allermeisten Fällen bedeutet dies, dass auch bei einer freiwilligen Weiterversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung keine Anrechnung der Abfindung erfolgt. Daher kann eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse die insgesamt günstigste Lösung sein, besonders wenn Sie bisher noch nicht privatversichert waren (und daher keine Altersreserve bei einer Versicherung aufgebaut haben) und erwarten, nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses längere Zeit ein relativ geringes Einkommen zu erzielen. Es empfiehlt sich, die dafür geltende Regelung bei der eigenen Krankenkasse zu prüfen.
KOMPAKTER RATGEBER
Unser kompakter Ratgeber fasst alle wichtigen Aspekte und Konsequenzen übersichtlich zusammen.